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Heute vor 125 Jahren wird der Jurist, Verwaltungs- und Staatsrechtler, Hochschullehrer für Staats- und Verwaltungsrecht Theodor Maunz in Dachau geboren. 1926 Dissertation. 1932 Habitilation. 1933 NSDAP (Nr. ?) und SA (Nr. ?). 1934 Lehrbefugnis in Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Staatslehre. 1934: „Die Vorstellung, der Zweck der Verwaltungsrechtspflege bestehe im Schutz der Freiheitssphäre des Individuums gegen Maßnahmen der staatlichen Verwaltung, mochte im liberalen Staat eine Berechtigung gehabt haben, im nationalsozialistischen Staat muß sie ausgeschaltet werden. […] Das zentrale Rechtsgebilde, hinter dem alle anderen Rechtsgebilde zurückzutreten haben, ist der politische Führer. Soweit es der Bedeutung dieses Gebildes widerspricht, ist jede richterliche Tätigkeit auf dem Gebiete der Verwaltung unmöglich. Daraus folgt, dass die Verwaltungsrechtspflege niemals die politischen Entscheidungen des Führers hemmen oder erschweren kann.“ 1935-45 Professor an die Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. 1937: „Eine derartige Schwächung ist auch das Ziel des Gedankens der Gewaltentrennung gewesen; die Gewaltentrennung erschien als der beste Garant des bürgerlichen Freiheitsgedankens. Mit der Gewinnung eines einzigen Willens- und Handlungsträgers der Volksordnung ist die Trennung und Hemmung der Gewalten überwunden. […] Innerhalb der Volksordnung aber sind die Gewalten vereinigt in der Person des Führers; sie sind damit zu einer echten Gesamtgewalt, der Führergewalt geworden.“ 1943: „Es ist die Gründung des polizeilichen Wirkens auf den Willen der im Rahmen der völkischen Ordnung handelnden Reichsführung. […] Was mit anderen Worten der Führer […] in Form von Rechtsgeboten der Polizei an Aufträgen zuweist, bildet die Rechtsgrundlage der Polizei. Die Zuweisung kann im förmlichen Gesetzgebungsverfahren erfolgen. Sie kann ferner erfolgen im sonstigen Normenschöpfungsverfahren. Sie kann aber auch ergehen im Wege der Einzelweisung oder auch der Einzelbilligung. Dieses System hat […] den alten Gesetzmäßigkeitsgrundsatz ersetzt, seitdem an die Stelle des alten Gesetzes der Wille des Führers getreten ist.“ 1952- Professur für Öffentliches Recht, insbesondere Deutsches und Bayerisches Staats- und Verwaltungsrecht, an der Münchner Ludwig-Maximilians-Universität. 1957-64 bayerischer Kultusminister. 1958 Mitbegründer vom Standardwerk „Maunz/Dürig“. 2021 umbenannt in „Dürig/Herzog/Scholz“, unter anderem seinem Schüler Roman Herzog. 1951 erklärt Art. 139 Grundgesetz nach der Entnazifizierung für obsolet und es gibt keine Sondervorschrift gegen rechts. Unterstützt Gerhard Frey und erstellt Rechtsgutachten für die Deutsche Volksunion (DVU). 1993 gestorben. Grab: Friedhof Gräfelfing. #deutscheSchicksale01September

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